Die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung werden aus Kostengründen immer mehr gekürzt. Erstattungen für Brillen, Zahnersatz, Heilmittel und Auslandsreisen wurden teilweise auf ein Minimum zurückgeführt.

Hier finden Sie Informationen zum Festzuschuss und zur Regelversorgung

Sie suchen nach einer privaten Krankenversicherung, zugeschnitten auf Ihre Bedürfnisse? Analyse Fragebogen hier!

Reiseverträge

Zahnzusatz

Zahnzusatzversicherung

Krankentagegeld für freiwillig Versicherte Selbständige seit 2009 immer noch aktuell!

AKTUELLE GESETZESÄNDERUNG

Krankentagegeld, immer wieder unterschätzt!

Die unsichtbare Gefahr des sozialen Absturtzes!

SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung  Drittes Kapitel Leistungen der Krankenversicherung Fünfter Abschnitt Zweiter Titel Krankengeld.

Dauer des Krankengeldes  Versicherte erhalten Krankengeld ohne zeitliche Begrenzung, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für längstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, wird die Leistungsdauer nicht verlängert. Für Versicherte, die im letzten Dreijahreszeitraum wegen derselben Krankheit für achtundsiebzig Wochen Krankengeld bezogen haben, besteht nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums ein neuer Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit, wenn sie bei Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate 1. nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig waren und 2. erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Bei der Feststellung der Leistungsdauer des Krankengeldes werden Zeiten, in denen der Anspruch auf Krankengeld ruht oder für die das Krankengeld versagt wird, wie Zeiten des Bezugs von Krankengeld berücksichtigt. Zeiten, für die kein Anspruch auf Krankengeld besteht, bleiben unberücksichtigt.