Drohnenverordnung angepasst: neue Pflichten für Hobbypiloten

Die 2017 in Deutschland in Kraft gesetzte Drohnenverordnung wurde zum 31.12.2020 angepasst. Das bedeutet, Drohnenfans sollten sich über die darin enthaltenen Änderungen informieren. Machen Sie Ihre Kunden, von denen Sie wissen, dass sie gern eine Drohne steuern, auf die neuen Pflichten aufmerksam – zum Beispiel mit unserem aktualisierten Merkblatt zum Thema.

Das hat sich geändert: das Wichtigste auf einen Blick

  • Wer Drohnen steuert, deren Startmasse bei 250 Gramm oder mehr liegt, muss ab sofort einen Kompetenznachweis vorlegen. Zuvor lag die Grenze bei zwei Kilogramm schweren Flugmodellen.
    • Für einfache Betriebsarten kann dieser Kompetenznachweis über einen Onlinetest beim Luftfahrt-Bundesamt erworben werden.
    • Bestehende Kenntnisnachweise verlieren vorerst nicht ihre Gültigkeit, sie können noch bis zum 31.12.2021 genutzt werden.
  • Drohnenpiloten müssen ihre Flugmodelle offiziell registrieren lassen und die Registrierungsnummer muss auf der Drohne sichtbar angebracht werden.
    • Ab 250 Gramm oder unter 250 Gramm, wenn die Drohne mit einer Kamera oder mit einem anderen Sensor, der personenbezogene Daten erfassen kann, ausgestattet ist.
    • Nur Drohnen, die laut EU-Richtlinie explizit als Spielzeug deklariert sind, sind von dieser Regel ausgenommen.
  • Für Drohnen mit weniger als 25 Kilogramm Startmasse, die in unmittelbarem Sichtkontakt zum Fernpiloten während des gesamten Fluges betrieben werden, wurde die maximale Flughöhe von 100 auf 120 Meter angehoben.

Mitversicherung über die VHV Privathaftpflicht

Die private  Nutzung einer Drohne bis 250 Gramm ist über den PHV-Tarif KLASSIK-GARANT mitversichert, im EXKLUSIV-Tarif sind auch Fluggeräte bis fünf Kilogramm versichert.